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27. August 2008: Von  an Thomas Friehoff
Quelle: (FSAV) Verordnung über die
Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

(5) Für folgende Flüge nach Sichtflugregeln müssen Luftfahrzeuge mit einem
Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) ausgerüstet sein:

1. Flüge in Lufträumen der Klassen C sowie D (nicht Kontrollzone),
2. Flüge in Lufträumen mit vorgeschriebener Transponderschaltung (Transponder Mandatory
Zone - TMZ),
3. Flüge bei Nacht im kontrollierten Luftraum,
- 4 -
4. Flüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen, ausgenommen in der Betriebsart Segelflug,
oberhalb 5.000 Fuß über NN oder oberhalb einer Höhe von 3.500 Fuß über Grund, wobei
jeweils der höhere Wert maßgebend ist.
Der Transponder muss über den Abfragemodus A mit 4 096 Antwortcodes und den
Abfragemodus C mit automatischer Höhenübermittlung verfügen. Spätestens ab dem 31.
März 2005 für neue Luftfahrzeuge und ab dem 31. März 2008 für alle Luftfahrzeuge
ist für den Transponder die Mode-S-Technik gemäß gültigem internationalen Standard
(mindestens Level 2 mit SI-Code und Elementary Surveillance (ELS) Funktionalität)
erforderlich. Ausnahmen zu den Nummern 1 und 2 werden vom Flugsicherungsunternehmen in
den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.

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