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28. August 2019: Von  an Sven Walter

Da Du ja wohl implizieren willst, dass Du das Alles viel besser kannst, wärst Du eventuel ja so nett, dass Du den Beleg für folgende Unterstellung liefern könntest:

Der sucht sogar Rennbooturteile raus vom BVerwG, bezeichnet dessen Richter dann aber als Verfassungsrichter.

Wäre nett ...

Und, um in Deiner Diktion zu bleiben:

Bei deinen Zitierfähigkeiten muss man sich wirklich fragen, was für ein wissenschaftliches Hochschulstudium du mal bestanden haben sollst

Wer den Unterschied zwischen wissenschaftlichem Arbeiten und Diskussionsforen im Internet nicht erkennt, der hat gaaaaaanz viel nicht verstanden!

28. August 2019: Von Sven Walter an  Bewertung: +0.00 [2]

Lieber Sven,

ich respektiere Deine Meinung, aber es ist eben Deine Meinung. Als wenn ich mich richtig einnere durchaus rechtlich Gebildeter weisst Du doch sehr genau, dass es unser Rechtssystem heute explizit anders sieht - und die durchaus gefestigte Rechtsprechung des BVerwG als "schlicht nicht zu rechtfertigen" zu bezeichnen fände ich schon bei Verfassungsrichtern eine relativ starke Aussage.

Ich fände es von Dir daher nur fair, wenn Du neben Deiner eigenen Meinung hier auch z.B. BVerwG 3 C 21.12 zitieren würdest, in dem das BVerwG eben genau explizit sagt, dass es prinzipiell schon in Ordnung ist, dass die Veröffentlichung etwas kostet, so lange es nicht unzumutbar ist, sich davon Kenntnis zu schaffen.

So sagt es z.B.: "Dass der Erwerb eines unter Urheberrechtsschutz stehenden Regelwekes kostenpflichtig ist, bedeutet nicht per se eine unzumutbare Erschwernis des Zugangs" und hält in diesem Fall eine Fahrt von Bremen nach Lübek zur kostenlosen Einsichtnahme für zumutbar*.

Eine AIP oder ein Luftfahrthandbuch sollte zumindest an jedem Verkehrslandeplatz zur Einsichtnahme durch Piloten vorliegen. In so fern ist auch die Einsichtnahme dort zumutbar.

Wie gesagt: Deine persönliche Meinung in allen Ehren, aber unsere Gerichte sehen es halt anders!

Florian

* und um es gleich zu sagen: In diesem Urteil ging es nicht um eine Ordnungswidrigkeit, weil der Kläger ursprünglich eine Ausnahmegenehmigung beantragt hat, um gerade die Ordnungswidrigkeit zu vermeiden. Wäre er mit seinem Boot einfach losgefahren, dann wäre es exakt der gleiche Fall.

Gestern 19.17 h. Du hast es noch nicht editiert oder gelöscht. Gern geschehen.

Fehlende intellektuelle Redlichkeit - wenn du es im Studium richtig gemacht hast, wird dir die Diskrepanz zum eigenen Debattierstil hier vielleicht noch auffallen. Auch in einem Forum sollte man keinen geistigen Dünnpfiff produzieren, wie Whataboutism und Leugnung der ganzen konstruktiven Beiträge der Mitdiskutanten. Du hast also die Wahl zwischen Troll oder beharrlicher Uneinsicht in Quatsch. Your choice.

28. August 2019: Von  an Sven Walter
Beitrag vom Autor gelöscht
28. August 2019: Von Sven Walter an Alexander Patt Bewertung: +1.00 [1]

Jürgen Grams hat dir dafür einen Roten gegeben? Das ist wohl nur aus Neid, weil er sich nicht mehr an die Textstelle erinnern konnte. Ich auch nicht, herzlichen Dank fürs Zitat.

28. August 2019: Von Stefan K. an  Bewertung: +1.00 [1]

Alle wieder beruhigen....langt doch, wenn Lutz meinen geliebten Arbeitgeber denunziert... :)

28. August 2019: Von  an Stefan K.

Danke - guter Punkt!

30. August 2019: Von Friedhelm Stille an 
Beitrag vom Autor gelöscht

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