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Luftrecht und Behörden | aktuelle PuF-Ausgabe: Ab wann fliegen wir gewerblich?  
2. Dezember 2016: Von _D_J_PA D. 

Guten Morgen,

mit Interesse habe ich in der aktuellen Ausgabe o. a. Thema gelesen.
Im Rahmen der Begriffserläuterung wird Artikel 3 (i) der Basic Regulation 216/2008 zitiert:

... „gewerbliche Tätigkeit“ den Betrieb

eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder

sonstige geldwerte Gegenleistungen,

der der Öffentlichkeit zur Verfügung

steht oder der, wenn er nicht der

Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im

Rahmen eines Vertrags zwischen einem

Betreiber und einem Kunden erbracht

wird, wobei der Kunde keine Kontrolle

über den Betreiber ausübt; …

Mich treibt der Begriff der geldwerten Gegenleistung um – wie eng bzw. weit ist dieser gefasst?

Beispiel 1:

Zirkusdirektor Zische, der seine SR22 ab und an geschäftlich nutzt, plant als Werbemaßnahme eine Tombola/ein Preisausschreiben. Hauptgewinn ist ein halbstündiger Rundflug über Berlin.
Jede gekaufte Zirkuskarte berechtigt zur Teilnahme an der Tombola. Ohne Kauf einer Eintrittskarte ist eine Teilnahme nicht möglich.

Frage: liegt eine geldwerte Gegenleistung vor?

abgewandeltes Beispiel:

Zirkusdirektor Zische, der seine SR22 ab und an geschäftlich nutzt, plant als Werbemaßnahme eine Tombola/ein Preisausschreiben. Hauptgewinn ist ein halbstündiger Rundflug über Berlin.
Die Verlosung findet auf Facebook statt. Es kann jeder teilnehmen der schon einmal eine Zirkusshow, egal bei welchem Zirkus und wann, besucht hat.

Die Eintrittskarte ist vom Teilnehmer als „Beweis“ hochzuladen, weitere Verpflichtungen (Abwandlung: außer einem „Like“/“Teilen“) gibt es nicht.

Frage: liegt eine geldwerte Gegenleistung vor?

Schöne Grüße

2. Dezember 2016: Von Flieger Max L.oitfelder an _D_J_PA D.

Gefühlsmäßig würde ich 1) überwiegend verneinen, 2) zu hundert Prozent.


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