Guten Morgen,
mit Interesse habe ich in der aktuellen Ausgabe o. a. Thema gelesen.
Im Rahmen der Begriffserläuterung wird Artikel 3 (i) der Basic Regulation 216/2008 zitiert:
„... „gewerbliche Tätigkeit“ den Betrieb
eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder
sonstige geldwerte Gegenleistungen,
der der Öffentlichkeit zur Verfügung
steht oder der, wenn er nicht der
Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im
Rahmen eines Vertrags zwischen einem
Betreiber und einem Kunden erbracht
wird, wobei der Kunde keine Kontrolle
über den Betreiber ausübt; …
Mich treibt der Begriff der geldwerten Gegenleistung um – wie eng bzw. weit ist dieser gefasst?
Beispiel 1:
Zirkusdirektor Zische, der seine SR22 ab und an geschäftlich nutzt, plant als Werbemaßnahme eine Tombola/ein Preisausschreiben. Hauptgewinn ist ein halbstündiger Rundflug über Berlin.
Jede gekaufte Zirkuskarte berechtigt zur Teilnahme an der Tombola. Ohne Kauf einer Eintrittskarte ist eine Teilnahme nicht möglich.
Frage: liegt eine geldwerte Gegenleistung vor?
abgewandeltes Beispiel:
Zirkusdirektor Zische, der seine SR22 ab und an geschäftlich nutzt, plant als Werbemaßnahme eine Tombola/ein Preisausschreiben. Hauptgewinn ist ein halbstündiger Rundflug über Berlin.
Die Verlosung findet auf Facebook statt. Es kann jeder teilnehmen der schon einmal eine Zirkusshow, egal bei welchem Zirkus und wann, besucht hat.
Die Eintrittskarte ist vom Teilnehmer als „Beweis“ hochzuladen, weitere Verpflichtungen (Abwandlung: außer einem „Like“/“Teilen“) gibt es nicht.
Frage: liegt eine geldwerte Gegenleistung vor?
Schöne Grüße