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Hallo zusammen Das Gesagte klingt möglicherweise nach einer falschen Interpretation. Die sogenannte Luftaufsichtsstelle gem. Verordnung ist nicht die Flugleitung eines Flugplatzes, sondern die durch die Luftfahrtbehörde beliehene Instanz/Person(en). Nur wenige Flugplätze in Deutschland haben diese Instanz am Flugplatz präsent. Vielleicht gibt es am Flugplatz Holtenau eine solche, die ist aber wie gesagt nicht mit der Flugleitung identisch. Wenn es bisher von der für Holtenau zuständigen Luftaufsichtsstelle gem. § 14(3) LuftVO keine solche Zustimmung gab, war der Kunstflug früher nicht mit der Verordnung konform. Wenn man sich die Stadtgrenze von Kiel auf der Karte ansieht, ist Friedrichsort, Altenholz und Holtenau wohl Stadtgebiet. Damit könnte die Verwaltung (Luftaufsicht)dort Kunstflug nur zustimmen, wenn sie vom Ausnahmetatbestand nach § 14(2) LuftVO Gebrauch machen würde. Ulrich Werner | ||||||
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