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26. Mai 2012: Von Rene Mogas an Rene Mogas
Ich wollte es jetzt genau wissen, hier der Auszug aus der AIP ENR 1.8

Verfahren bei Flugregelwechsel
im kontrollierten Luftraum
(Grundlage NfL I - 118/85 vom 4 JUL 1985)

1. Allgemeine Regelung
Bei einem Flug mit Flugregelwechsel ist der VFR-Teil dieses Fluges
grundsätzlich so durchzuführen, daß
a) im kontrollierten Luftraum
– der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von mindestens 8 km
hat und
– das Luftfahrzeug von den Wolken in waagerechter Richtung
mindestens 1.5 km, in senkrechter Richtung mindestens 1000
ft Abstand hält
b) in Kontrollzonen
– die für diese festgelegten VFR-Minima nicht unterschritten
werden.
Ausnahmen hierzu sind möglich. Sie unterliegen der Genehmigung
des Flugverkehrskontrolldienstes und werden nachstehend beschrieben.

2. Flugregelwechsel von IFR nach VFR (Y-Flugplan)
Ein Flug nach Sichtflugregeln im kontrollierten Luftraum, der unmittelbar
an einen Flug nach Instrumentenflugregeln anschließt,
ist so durchzuführen, daß
– der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von mindestens 3 km hat,
– der Luftfahrzeugführer Erdsicht hat,
– das Luftfahrzeug Wolken nicht berührt.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Mindestwerte ist, daß
– der Übergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum Flug
nach Sichtflugregeln in der für Flüge nach Instrumentenflugregeln
festgelegten Mindesthöhe stattfindet und
– der kontrollierte Luftraum nach dem Übergang zum Flug nach
Sichtflugregeln unverzüglich verlassen wird.
Luftfahrzeuge, die unter Anwendung dieser Mindestwerte einen
Flugregelwechsel vornehmen, werden im kontrollierten Luftraum
auch nach dem Übergang zum VFR-Teil von den Luftfahrzeugen,
für die eine Staffelungspflicht besteht, nach den für IFR-Flüge gültigen
Normen gestaffelt. Dies ist in der Regel nur dadurch möglich,
daß der Teil des kontrollierten Luftraums, der für die Durchführung
des VFR-Teils nach dem Flugregelwechsel benötigt wird, für die
Führung anderer zu staffelnder Luftfahrzeuge nicht benutzt wird.
Um etwaige Auswirkungen auf den übrigen Verkehr, für den Staffelungsverpflichtung
besteht, möglichst gering zu halten sowie um
möglichen Mißverständnissen vorzubeugen, ist ein Flugregelwechsel
unter Anwendung dieser Mindestwerte oberhalb der IFRMindestreiseflughöhe
unzulässig. Hier gelten weiterhin die Werte
des § 28 Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung (Flugsicht: 8 km, Abstand
von Wolken: 1000 ft senkrecht, 1,5 km waagerecht).
Der Flugverkehrskontrolldienst kann – auch um den Übergang von
IFR nach VFR zu erleichtern – in verschiedenen Gebieten Sinkflugfreigaben
auf eine Höhe unterhalb der IFR-Mindestreiseflughöhe
erteilen. Hierbei findet die MRVA (Minimum Radar Vectoring
Altitude) Anwendung. Die MRVA ist die niedrigste Höhe über NN,
die für die Radarführung von IFR-Flügen unter Berücksichtigung
der Sicherheitsmindesthöhe (1000 ft über dem höchsten Hindernis
im Umkreis von 8 km) und der Luftraumstruktur (Untergrenze des
kontrollierten Luftraumes plus eines Puffers von 500 ft) genutzt
werden kann.
Unterhalb der MRVA können IFR-Flüge grundsätzlich nur auf veröffentlichten
IFR-Verfahren freigegeben werden.

3. Flugregelwechsel von VFR nach IFR (Z-Flugplan)
Ein Flug nach Sichtflugregeln im kontrollierten Luftraum, der einem
Flug nach Instrumentenflugregeln unmittelbar vorausgeht, ist
so durchzuführen, daß
– der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von mindestens 1,5 km hat
und
– das Luftfahrzeug Wolken nicht berührt.
(Die Vorschrift, daß der Luftfahrzeugführer unterhalb des kontrollierten
Luftraumes Erdsicht haben muß, bleibt weiterhin bestehen.)
Voraussetzung für die Anwendung dieser Mindestwerte ist, daß
– der Übergang vom Flug nach Sichtflugregeln zum Flug nach
Instrumentenflugregeln in der für Flüge nach Instrumentenflugregeln
festgelegten Mindesthöhe stattfindet,
– der Steigflug zwischen der Untergrenze des kontrollierten Luftraums
und der Mindesthöhe für Flüge nach Instrumentenflugregeln
verzögerungsfrei durchgeführt wird, und
– die zuständige Flugverkehrskontrollstelle diesem Verfahren vorher
zugestimmt hat.
Die Genehmigung für die Durchführung dieses Verfahrens gilt mit
Übermittlung der Streckenfreigabe als erteilt.
Beispiel einer Freigabe für dieses Verfahren:
(callsign) CLEARED TO (clearance limit) VIA (route) CLIMB (inbound to, over, via) TO ALTITUDE
..... IFR STARTS WHEN PASSING (REACHING) ALTITUDE .....(hier wird die IFR-Mindestreiseflughöhe
bzw. die MRVA für das betreffende Gebiet angegeben/here the minimum IFR cruising
level or the MRVA is given for the area concerned); CONTACT (ATC unit) ON (frequency).
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer kann die Freigabe für dieses
Verfahren bereits vor dem Start bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle
telefonisch einholen. Allerdings muß er hierbei mit
einer engen zeitlichen Begrenzung der Freigabe rechnen (Beispiel:
CLEARANCE VALID FROM ..... UNTIL .....).

4. Staffelung und Hindernisfreiheit
Der Flugverkehrskontrolldienst staffelt Luftfahrzeuge, die ein solches
Verfahren durchführen, von anderem Verkehr, für den Staffelungsverpflichtung
besteht, nach IFR-Kriterien.
Der Luftfahrzeugführer bleibt bei der Durchführung der vorgenannten
Verfahren dafür verantwortlich, die Sicherheitsmindesthöhe zu
beachten und Zusammenstöße mit Hindernissen zu vermeiden (§ 6
und § 12 Luftverkehrs-Ordnung). Das Gleiche gilt für die Vorschrift
des § 40 Luftverkehrsordnung (Benachrichtigung der zuständigen
Flugverkehrskontrollstelle über den Übergang von einem IFR-Flug
zum VFR-Flug, meteorologische Möglichkeit der Fortsetzung des
Fluges nach Sichtflugregeln).


Und als kleiner Hinweis: die AIP für Deutschland (!!) ist geballt mit *allen* EASA AIP’s auch online zu finden:
https://www.ead.eurocontrol.int
einmalige Registrierung erforderlich. Nach einigen suchen findet man auch den richtigen Button "Enter Applications" - oben links. Im neu öffnenden Fenster gibt’s unter "PAM’s Light AIP" Zugriff auf alle Länder fein säuberlich geordnet.
Das Layout ist zwar stark verbesserungswürdig aber alles da!

Froh Flug

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