Ich wollte es jetzt genau wissen, hier der Auszug aus der AIP ENR 1.8
Verfahren bei Flugregelwechsel im kontrollierten Luftraum (Grundlage NfL I - 118/85 vom 4 JUL 1985)
1. Allgemeine Regelung Bei einem Flug mit Flugregelwechsel ist der VFR-Teil dieses Fluges grundsätzlich so durchzuführen, daß a) im kontrollierten Luftraum – der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von mindestens 8 km hat und – das Luftfahrzeug von den Wolken in waagerechter Richtung mindestens 1.5 km, in senkrechter Richtung mindestens 1000 ft Abstand hält b) in Kontrollzonen – die für diese festgelegten VFR-Minima nicht unterschritten werden. Ausnahmen hierzu sind möglich. Sie unterliegen der Genehmigung des Flugverkehrskontrolldienstes und werden nachstehend beschrieben.
2. Flugregelwechsel von IFR nach VFR (Y-Flugplan) Ein Flug nach Sichtflugregeln im kontrollierten Luftraum, der unmittelbar an einen Flug nach Instrumentenflugregeln anschließt, ist so durchzuführen, daß – der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von mindestens 3 km hat, – der Luftfahrzeugführer Erdsicht hat, – das Luftfahrzeug Wolken nicht berührt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Mindestwerte ist, daß – der Übergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum Flug nach Sichtflugregeln in der für Flüge nach Instrumentenflugregeln festgelegten Mindesthöhe stattfindet und – der kontrollierte Luftraum nach dem Übergang zum Flug nach Sichtflugregeln unverzüglich verlassen wird. Luftfahrzeuge, die unter Anwendung dieser Mindestwerte einen Flugregelwechsel vornehmen, werden im kontrollierten Luftraum auch nach dem Übergang zum VFR-Teil von den Luftfahrzeugen, für die eine Staffelungspflicht besteht, nach den für IFR-Flüge gültigen Normen gestaffelt. Dies ist in der Regel nur dadurch möglich, daß der Teil des kontrollierten Luftraums, der für die Durchführung des VFR-Teils nach dem Flugregelwechsel benötigt wird, für die Führung anderer zu staffelnder Luftfahrzeuge nicht benutzt wird. Um etwaige Auswirkungen auf den übrigen Verkehr, für den Staffelungsverpflichtung besteht, möglichst gering zu halten sowie um möglichen Mißverständnissen vorzubeugen, ist ein Flugregelwechsel unter Anwendung dieser Mindestwerte oberhalb der IFRMindestreiseflughöhe unzulässig. Hier gelten weiterhin die Werte des § 28 Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung (Flugsicht: 8 km, Abstand von Wolken: 1000 ft senkrecht, 1,5 km waagerecht). Der Flugverkehrskontrolldienst kann – auch um den Übergang von IFR nach VFR zu erleichtern – in verschiedenen Gebieten Sinkflugfreigaben auf eine Höhe unterhalb der IFR-Mindestreiseflughöhe erteilen. Hierbei findet die MRVA (Minimum Radar Vectoring Altitude) Anwendung. Die MRVA ist die niedrigste Höhe über NN, die für die Radarführung von IFR-Flügen unter Berücksichtigung der Sicherheitsmindesthöhe (1000 ft über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 8 km) und der Luftraumstruktur (Untergrenze des kontrollierten Luftraumes plus eines Puffers von 500 ft) genutzt werden kann. Unterhalb der MRVA können IFR-Flüge grundsätzlich nur auf veröffentlichten IFR-Verfahren freigegeben werden.
3. Flugregelwechsel von VFR nach IFR (Z-Flugplan) Ein Flug nach Sichtflugregeln im kontrollierten Luftraum, der einem Flug nach Instrumentenflugregeln unmittelbar vorausgeht, ist so durchzuführen, daß – der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von mindestens 1,5 km hat und – das Luftfahrzeug Wolken nicht berührt. (Die Vorschrift, daß der Luftfahrzeugführer unterhalb des kontrollierten Luftraumes Erdsicht haben muß, bleibt weiterhin bestehen.) Voraussetzung für die Anwendung dieser Mindestwerte ist, daß – der Übergang vom Flug nach Sichtflugregeln zum Flug nach Instrumentenflugregeln in der für Flüge nach Instrumentenflugregeln festgelegten Mindesthöhe stattfindet, – der Steigflug zwischen der Untergrenze des kontrollierten Luftraums und der Mindesthöhe für Flüge nach Instrumentenflugregeln verzögerungsfrei durchgeführt wird, und – die zuständige Flugverkehrskontrollstelle diesem Verfahren vorher zugestimmt hat. Die Genehmigung für die Durchführung dieses Verfahrens gilt mit Übermittlung der Streckenfreigabe als erteilt. Beispiel einer Freigabe für dieses Verfahren: (callsign) CLEARED TO (clearance limit) VIA (route) CLIMB (inbound to, over, via) TO ALTITUDE ..... IFR STARTS WHEN PASSING (REACHING) ALTITUDE .....(hier wird die IFR-Mindestreiseflughöhe bzw. die MRVA für das betreffende Gebiet angegeben/here the minimum IFR cruising level or the MRVA is given for the area concerned); CONTACT (ATC unit) ON (frequency). Der verantwortliche Luftfahrzeugführer kann die Freigabe für dieses Verfahren bereits vor dem Start bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle telefonisch einholen. Allerdings muß er hierbei mit einer engen zeitlichen Begrenzung der Freigabe rechnen (Beispiel: CLEARANCE VALID FROM ..... UNTIL .....).
4. Staffelung und Hindernisfreiheit Der Flugverkehrskontrolldienst staffelt Luftfahrzeuge, die ein solches Verfahren durchführen, von anderem Verkehr, für den Staffelungsverpflichtung besteht, nach IFR-Kriterien. Der Luftfahrzeugführer bleibt bei der Durchführung der vorgenannten Verfahren dafür verantwortlich, die Sicherheitsmindesthöhe zu beachten und Zusammenstöße mit Hindernissen zu vermeiden (§ 6 und § 12 Luftverkehrs-Ordnung). Das Gleiche gilt für die Vorschrift des § 40 Luftverkehrsordnung (Benachrichtigung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle über den Übergang von einem IFR-Flug zum VFR-Flug, meteorologische Möglichkeit der Fortsetzung des Fluges nach Sichtflugregeln).
Und als kleiner Hinweis: die AIP für Deutschland (!!) ist geballt mit *allen* EASA AIP’s auch online zu finden: https://www.ead.eurocontrol.int einmalige Registrierung erforderlich. Nach einigen suchen findet man auch den richtigen Button "Enter Applications" - oben links. Im neu öffnenden Fenster gibt’s unter "PAM’s Light AIP" Zugriff auf alle Länder fein säuberlich geordnet. Das Layout ist zwar stark verbesserungswürdig aber alles da!
Froh Flug Ré
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