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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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1. Dezember 2022: Von Rene Laumann an Willi Fundermann Bewertung: +1.00 [1]

https://www.lba.de/DE/Luftfahrtunternehmen/Ereignismeldungen/Allgemeines/Allgemeines_node.html

Nach meiner Interpretation ist die Erklärung einer Luftnotlage, wie hier geschehen, so oder so ein meldepflichtiges Ereignis.

1. Dezember 2022: Von Joachim P. an Rene Laumann

Beziehst Du dich damit auf Verordnung 376/2014? Ich bin mir nicht sicher, ob es in Deinem Fall eine schwere Störung war.

1. Dezember 2022: Von Rene Laumann an Joachim P. Bewertung: +2.00 [2]

376/2014, Artikel 4 beschreibt hier die Ereignisse.

Genauer: Artikel 4 Abs. 1 VI "Ereignisse bezüglich Verletzungen, Notfällen und anderen kritischen Situationen,"

Ein Notfall wurde hier ja erklärt und hat bei einem stehenden Triebwerk tatsächlich auch vorgelegen (meine persönliche Meinung und Einschätzung).

Ebenso die entsprechende Durchführungsverordnung 2015/1018

Anhang 1 Artikel 1.5 Abs 3 "Jedes Ereignis, bei dem die menschliche Leistung unmittelbar zu einem Unfall oder einer schweren Störung beigetragen hat oder hätte beitragen können."

Anhang 1 Artikel 4 Abs. 1 "Ereignis, das zur Erklärung eines Notfalls („MAYDAY“ oder „PAN“) führt."

Die Pflicht zur Meldung dürfte damit recht klar sein. Bitte korrigiert mich, wenn ich etwas falsch dargestellt habe oder übersehe.


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