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2. Mai 2017: Von Willi Fundermann an Wolfgang Winkler Bewertung: +3.00 [3]

"Die Flugflächen dienen ausschließlich der IFR-Staffelung..."

Einspruch: es gibt FL für IFR und VFR (55, 65, 75 pp), und diese dienen auch der Staffelung von VFR-Verkehr.

2. Mai 2017: Von Wolfgang Winkler an Willi Fundermann Bewertung: +2.00 [2]

"Einspruch: es gibt FL für IFR und VFR (55, 65, 75 pp), und diese dienen auch der Staffelung von VFR-Verkehr."

Dass man die VFR-Flieger im Luftraum E oberhalb von 5.000 MSL(genauer gesagt: oberhalb der jeweiligen Übergangsflughöhe) in die besagten "ungeraden" Flugflächen packt, ist keine Staffelung ("separation") im ATC-Sinne. Man könnte das eher als eine Art "Entflechtung" bezeichnen. Sowohl der VFR-Flieger untereinander auf entgegengerichteten Kursen als auch zu den IFR-Kollegen enroute im gleichen Luftraum. Aber 500 ft Vertikalabstand zu diesen sind eben keine echte Staffelung. Wird im Luftraum E zwischen IFR und VFR ja auch nicht gefordert.

Dass dieses Verfahren trotzdem sehr viel Sinn macht, steht außer Frage.


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