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Luftrecht und Behörden | CrossCredit gem. Anhang 8  
19. Februar 2024: Von Winfried Weiss 

Hallo zusammen. Zu folgender Problematik würde ich mich über sachliche Hinweise freuen:

Problem: Mit absolvierter Befähigungsüberprüfung MEP-IR zum Zwecke der Erneuerung des IR-Teils wurde auch die Erneuerung des IR-Teils meiner noch gültigen SEP-Berechtigung beantragt. Das LBA lehnte das ab mit der Begründung, dass der CrossCredit gemäß Anhang 8 allein für Verlängerungen eines IR in Anspruch genommen werden könne, nicht aber für Erneuerungen. Das liest das LBA daraus, dass FCL.625 c) (Erneuerungen) keinen Bezug zum Anhang 8 nehme.

Das würde bedeuten, dass bei (z.B. wegen Erkrankung) verpasster Verlängerung des IR im Falle des Innehabens von SEP-IR, SET-IR, MEP-IR) DREI Befähigungsüberprüfungen mit dem selben IR-Teil für tausende Euro durchzuführen wären.

Meine Auffassung wird durch alle Befragten, darunter Prüfer, Rechtsabteilung AOPA, AustroControl und Tschechische CAA ausdrücklich gestützt, wonach bei Durchführung einer Befähigungsüberprüfung für das ME-IR der IR-Teil des SEP kreditiert wird und zwar für Verlängerungen, Erneuerungen und Ersterwerb.

Die EASA überlässt bekanntlich die Auslegung den Behörden. Aber vorliegend gibt es überhaupt keinen Auslegungsspielraum. Eine Kontaktperson / email-Adresse (nicht die info-Adresse) der EASA habe ich nicht gefunden. Kann jemand eine solche nennen ? Vielen Dank!

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19. Februar 2024: Von Matthias Reinacher an Winfried Weiss Bewertung: +1.00 [1]

Siehe auch Artikel in PuF 2019/12. Die EASA hat extra die Verordnung angepasst als "Lex LBA", das LBA hat sich aber eine neue, kreative Auslegung ausgedacht, mit der sie den Cross-Credit verweigern.

Ich habe mir daran auch die Zähne ausgebissen. Einer von x Gründen, warum meine Lizenz nun nicht mehr beim LBA liegt...

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19. Februar 2024: Von Yury Zaytsev an Winfried Weiss Bewertung: +1.00 [1]

Eine Kontaktperson / email-Adresse (nicht die info-Adresse) der EASA habe ich nicht gefunden. Kann jemand eine solche nennen ?

Kannste meinetwegen vergessen. Ich habe in meiner Zeit mehrere Beschwerden über das Kontaktformular eingereicht und nicht einmal eine Ablehnung erhalten:

https://www.easa.europa.eu/en/contact-us-aviation-regulations?select=Aviation&aviation=Regulations

Einfach ausflaggen.

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20. Februar 2024: Von Christof Rainer an Matthias Reinacher Bewertung: +3.00 [3]

Gibt es eigentlich noch einen guten Grund die Lizenz beim LBA zu haben? Abgesehen von den niedrigeren Kosten im Verglich zu AustroControl aber im Vergleich zu Dänemark zieht das Argument auch schon wieder nicht.

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20. Februar 2024: Von Michael Weyrauch an Winfried Weiss Bewertung: +2.00 [2]

Aber in Appendix 8 zu Part-FCL steht eindeutig.."revalidating or renewing" ( siehe Zitat unten) Das sollte doch einer Beschwerde standhalten... Bei einem ME skill test wird es ja gemäss FCL.620.A auch cross-credited. Das scheint einfach bei dem Wust an Regulierung in der Systematik vergessen worden zu sein zu sein. Appendix 8 erwähnt "renewal" jedenfalls explizit.

"Appendix 8 – Cross-crediting of the IR part of a class or type rating

A. Aeroplanes

Credits shall be granted only if holders are revalidating or renewing IR privileges for single-pilot single-engine and single-pilot multi-engine aeroplanes, as appropriate.. ...""

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20. Februar 2024: Von Matthias Reinacher an Michael Weyrauch Bewertung: +1.00 [1]

Siehe unten, Auszug aus dem erwähnten PuF-Artikel. Das ist exakt der Standpunkt, auf den das LBA sich mir gegenüber (schriftlich) gestellt hat. Natürlich ist das hanebüchener Unsinn und wird hoffentlich (wer weiss?) einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Aber dafür waren mir meine Zeit und meine Nerven zu schade, ich habe einen weiteren Checkflug abgelegt und dann mit den Füssen abgestimmt.



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