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4. Mai 2021: Von Tobias Schnell an hb jan

Nach meiner Intepretation der "Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV" sollte einem solchen Ausflug (mit einem negativen Test in der Tasche) nichts im Wege stehen, da der Aufenthalt weniger als 24h beträgt

Zumindest in Baden-Württemberg gilt das nur,

sofern dies nicht überwiegend aus touristischen Gründen, zu Zwecken des Einkaufs oder zur Inanspruchnahme von Dienst- oder Handwerksleistungen geschieht (Corona-VO EQ § 2(2) Pkt. 1).

Ob man diese Diskussion nur wegen eines Kaffees in Birrfeld führen möchte? Pick your battles :-)

Und ich fliege wirklich liebend gerne in die Schweiz!

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