Ich finde zu dem spannenden Thema SERA.5015 b)
b) Mindesthöhen
Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde besonders genehmigt wurde, muss ein Flug nach Instrumentenflugregeln in einer Flughöhe durchgeführt werden, die nicht unterhalb der von dem Staat, dessen Hoheitsgebiet überflogen wird, festgelegten Mindestflughöhe liegt, oder, wenn keine solche Mindestflughöhe festgelegt wurde,
1. über hohem Gelände oder in gebirgigen Gebieten in einer Flughöhe von mindestens 600 m (2 000 ft) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km vom angenommenen Standort des Luftfahrzeugs;
2. in anderen als in Ziffer 1 genannten Gebieten in einer Flughöhe von mindestens 300 m (1 000 ft) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km vom angenommenen Standort des Luftfahrzeugs.
Und das bezieht sich auch auf unkontrollierten Luftraum.
Ich (kein Anwalt) interpretiere damit dann Stefans Aussage so, dass der Staat die Mindestflughöhe einfach mittels MVA festgelegt hat (wobei ich dann gerne auch wüsste, wo genau diese Festlegung zu finden ist). Und damit praktisch Luftraum G für Flüge nach IFR ausgeschlossen ist (es sei denn, es gäbe irgendwo G, der höher reicht als die MVA...).
Und das wäre dann völlig SERA-konform.
Und selbst wenn der Staat diese Mindestflughöhen-Festlegung aufheben sollte, blieben dann noch die 1000ft (bzw. 2000ft) über dem höchsten Hindernis in 8km Umkreis für IFR-Flüge. Unterhalb davon ist IFR also auch nach SERA nicht zulässig.
Ob jetzt ein Verstoß gegen 5015 b) eine Straftat oder "nur" eine Ordnungswidrigkeit ist, weiß ich nicht, aber nach https://www.baf.bund.de/DE/Themen/Luftraum_Flugverfahren_Recht/RechtUndSanktionen/rechtUndSanktionen_node.html
gibt es da zumindest einschlägige Bußgeldvorschriften in LuftVO und LuftVG.
Olaf