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Auf den Seiten des Zolls (https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Umzug-Heirat-Erbscha Voraussetzungen...dass der gewöhnliche Wohnsitz vor der Übersiedlung mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Union bestanden haben muss. Die Waren müssen dem Begünstigten tatsächlich gehören, ... Werden Kraftfahrzeuge oder Sportflugzeuge als Übersiedlungsgut angemeldet, ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug bzw. das Flugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war (z.B. Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde). Das Übersiedlungsgut muss innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Umzug des Begünstigten von diesem zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. ZweckbindungWaren, die als Übersiedlungsgut zur Endverwendung (mit gleichzeitiger Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) abgefertigt werden, unterliegen weiterhin der zollamtlichen Überwachung. Das heißt, sie dürfen zwölf Monate lang - gerechnet ab der Annahme des entsprechenden Antrags - keiner anderen Person überlassen werden. Das heißt, sie dürfen insbesondere nicht verliehen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt werden. | ||||||
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