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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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8. Februar 2020: Von Stefan K. an Sven Walter

Wiki gibt dir die offiziellen Quellen. Selbst suchen erhöht den Lerneffekt.

8. Februar 2020: Von Chris _____ an Stefan K. Bewertung: +7.00 [7]

Stefan, ich finde es befremdlich, in einem vorgeblich freien Deutschland begründen zu müssen, warum man gegen einen willkürlichen und EU-rechtswidrigen behördlichen Eingriff/Übergriff protestiert.

Irgendwie verdrehst du da die "Beweislage". Erinnert an "wer nichts zu verbergen hat, hat ja auch nichts gegen die Totalüberwachung".

Muss man die Vorteile so grundlegender Errungenschaften wie die Eingrenzung staatlichen Handelns wirklich noch rechtfertigen und erklären?

8. Februar 2020: Von Sven Walter an Stefan K. Bewertung: +2.00 [2]

Wie beim letzten Mal bereits ist deine Platte gesprungen.

8. Februar 2020: Von Stefan K. an Sven Walter

Hast du dir die Wiki Erklärung mit den Quellen durchgelesen ? Nein....dann muss man halt wie bei einem kleinen Kind alles wiederholen.

@all ....die Ausweichregel ist in allen ICAO Ländern gleich und gültig. Jeder der von Flugsicherung auch nur einen Funken Ahnung hat, versteht diese Regelung, ansonsten könnte man mit ein oder zwei Seglern einen Flughafen lahmlegen indem man im Final stundenlang kreist und dem Luftfahrzeug auf dem Endanflug das Landen unmöglich macht.

Und ja, ich finde es gut das jeder der auch nur annähernd Zugang zu Flughäfen, Center und sonstige Bereiche eine Sicherheitsüberprüfung abgelegt hat.

8. Februar 2020: Von Friedhelm Stille an Stefan K. Bewertung: +5.00 [5]

Und ja, ich finde es gut das jeder der auch nur annähernd Zugang zu Flughäfen, Center und sonstige Bereiche eine Sicherheitsüberprüfung abgelegt hat.

Alle Piloten/Pilotinnen mit Wohnsitz ausserhalb Deutschlands, welche an einem deutschen Flugplatz/Flughafen landen, besitzen keine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP), haben aber dennoch legalen Zugang zu der Luftseite.

Die ZÜP greift also bei einer relativ grossen Personengruppe überhaupt nicht, was das Konzept der ZÜP schon deshalb ab absurdum führt.

Und nochmal: Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind zweierlei. Jeder DFS Beschäftige (im operativen Bereichen) weiß das.

8. Februar 2020: Von RotorHead an Friedhelm Stille Bewertung: +2.00 [2]

Ohne ZÜP ist der Zugang nicht legal. - Das interessiert bei ausländischen Piloten nur niemanden!

§ 7 Abs. 6 LuftSiG

"(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Nr. 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Nr. 2 und 3) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt."

8. Februar 2020: Von Friedhelm Stille an RotorHead

Ah, danke für die Info. Hätte mir die Mühe machen können/sollen, dass vorab zu lesen.

Immerhin, es interessiert keinen (Verantwortlichen), und es ließe sich aus nicht durchsetzen, ohne den Flughafenbetrieb völlig zum Erliegen zu bringen.

8. Februar 2020: Von Malte Höltken an Stefan K. Bewertung: +2.00 [2]

..die Ausweichregel ist in allen ICAO Ländern gleich und gültig. Jeder der von Flugsicherung auch nur einen Funken Ahnung hat, versteht diese Regelung, ansonsten könnte man mit ein oder zwei Seglern einen Flughafen lahmlegen indem man im Final stundenlang kreist und dem Luftfahrzeug auf dem Endanflug das Landen unmöglich macht.

Ist Deine Interpretation des Themas offizieller Standpunkt der DFS?

8. Februar 2020: Von Tobias Schnell an RotorHead Bewertung: +5.00 [5]

Das interessiert bei ausländischen Piloten nur niemanden!

Vielleicht wäre eine solche Forderung auch einfach völlig impraktikabel?

Dass das LuftSiG so formuliert ist, lässt schon nicht auf besondere Sorgfalt schließen.

8. Februar 2020: Von RotorHead an Tobias Schnell Bewertung: +3.00 [3]

So ist es in der Tat, das LuftSiG is impraktikabel, wird aber gegen Deutsche eingesetzt. Vielleicht sollte man das Gesetz wie geschrieben durchsetzen, damit allen dieser Unsinn klar wird.

8. Februar 2020: Von Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu an Malte Höltken Bewertung: +4.00 [4]

> Ist Deine Interpretation des Themas offizieller Standpunkt der DFS?

Diese Rückfrage finde ich nicht gut. Max spricht hier nicht für Lufthansa AG, wir nicht für die AOPA, und Stefan spricht nicht für die DFS, sondern für die Sichtweise eines einzelnen Lotsen (der sich konkret bemüht, im Dialog mit der anderen Seite zu sein). Wenn diese Grundannahme hinterfragt wird, dann können hier nur noch die Pressesprecher die Seiten füllen.

9. Februar 2020: Von Malte Höltken an Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu

Dann lass es mich paraphrasieren:

Stefan, entspricht Deine Interpretation des Themas dem offiziellen Standpunkt der DFS?

9. Februar 2020: Von Stefan Jaudas an RotorHead Bewertung: +1.00 [1]

Doch, auch ohne ZÜP ist der Zugang legal. Weil,

§7 LuftSiG

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Nr. 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Nr. 2 und 3) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

eben auf konkrete Sachverhalte verweist. Namentlich:

§7 LuftSiG:

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
...
5. Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu
a) dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder
b) den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 gewährt werden soll.

Otto Normalpilot übt weder eine berufliche Tätigkeit aus, noch hat Otto Normalpilot nicht nur gelegentlichen Zugang, noch ist Otto Normalpilot Mitglied eines flugplatzansässigen Vereins & Co. .

Und da Otto Normalpilot eben keine Tätigkeit aufnimmt, trifft auch

§ 7 LuftSiG (1)
2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3. Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
nicht zu. Von daher macht der Einschub:
4. Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie

Keinerlei Sinn, außer als Nachtritt, im Sinne von Eine ZÜP, sie zu knechten, sie alle zu finden, Ins Dunkel zu treiben und ewig an den Boden zu binden.

Könnte es sein, dass das nie so stringent gedacht war, wie es dann gelebt wird? Oder dass viele Autoren es einfacher haben wollten, unser rechtsstaatlicher RAF-Anwalt aber Stolperfallen reingeschrieben hat, um das dann hinterher durch die Hintertür am Kompromiss vorbei maximal restriktiv handhaben lassen zu können?


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